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Artikel 8 DBA – Malta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.7.1979

Artikel 8

Schiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

10004293

Dokumentnummer

NOR12047139

alte Dokumentnummer

N3197935791J

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