zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019
ARTIKEL 8
Schiffahrt und Luftfahrt
(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen nur in diesem Vertragstaat besteuert werden; davon ausgenommen sind Gewinne aus Schiffs- oder Flugreisen, die ausschließlich auf Orte innerhalb des anderen Vertragstaates beschränkt sind.
(2) Hinsichtlich des Betriebes von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegt eine im Vereinigten Königreich ansässige Person nicht den österreichischen Steuern vom Vermögen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10004072
Dokumentnummer
NOR12045112
alte Dokumentnummer
N3197023862L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)