ARTIKEL 8 DBA – Großbritannien und Nordirland

Alte FassungIn Kraft seit 13.11.1970

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 28, BGBl. III Nr. 32/2019

ARTIKEL 8

Schiffahrt und Luftfahrt

(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen nur in diesem Vertragstaat besteuert werden; davon ausgenommen sind Gewinne aus Schiffs- oder Flugreisen, die ausschließlich auf Orte innerhalb des anderen Vertragstaates beschränkt sind.

(2) Hinsichtlich des Betriebes von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegt eine im Vereinigten Königreich ansässige Person nicht den österreichischen Steuern vom Vermögen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045112

alte Dokumentnummer

N3197023862L

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