Artikel 8
Anderes Vermögen
Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person mit Wohnsitz in einem Vertragstaat ist und in den Artikeln 5, 6 und 7 nicht behandelt wurde, darf ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10004907
Dokumentnummer
NOR12053671
alte Dokumentnummer
N3199440048J
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