Artikel 8 DBA – Daenemark

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

Artikel 8

(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, so hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(2) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, so hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ihren Wohnsitz hat.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die von einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044181

alte Dokumentnummer

N3196217788L

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