Artikel 8
SEESCHIFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort des Hauptsitzes oder der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022
Gesetzesnummer
10004755
Dokumentnummer
NOR12051885
alte Dokumentnummer
N3199223671J
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