Artikel 8
Übertragung von Überschüssen
Ein etwaiger Mehrbetrag der Einnahmen der Union gegenüber den tatsächlichen Gesamtausgaben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Gesetzesnummer
20011568
Dokumentnummer
NOR40235101
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