Artikel 8 Benützung des im Gebiet von Fertőrákos gelegenen Teiles des Güterweges Mörbisch – Siegendorf durch österreichische Staatsbürger

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1973

Artikel 8

Angehörige der österreichischen Zollwache und Bundesgendarmerie dürfen den Weg in Dienstausrüstung mit ihren Dienstfahrzeugen ohne Bewilligung zur Benützung des Weges in der Zeit vom Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang befahren, jedoch im ungarischen Hoheitsgebiet keine Hoheitsakte setzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10005391

Dokumentnummer

NOR12059814

alte Dokumentnummer

N4197312841I

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