Artikel 8
— Zum VIII. Abschnitt.
Zu den §§ 63 und 70.
Die Strafamtshandlungen sind mit aller Beschleunigung einzuleiten und durchzuführen.
Bei Bemessung der Höhe und der Art der Strafe sind alle in dieser Beziehung maßgebenden Momente von den politischen Behörden (Seeverwaltungsbehörden) sorgsam zu erwägen; so ist insbesondere auch stets darauf Bedacht zu nehmen, ob die strafbare Handlung auf bloße Unwissenheit der bezüglichen Vorschriften, auf Nachlässigkeit oder aber auf ein absichtliches Umgehen dieser Vorschriften zurückzuführen ist und ob und in welchem Grade durch die strafbare Handlung eine veterinärpolizeiliche Gefahr herbeigeführt worden ist.
Zu § 73.
Tiere, welche dem Verfalle unterliegen, sind zunächst abgesondert zu verwahren und einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Im Falle die Tiere mit einer Tierseuche behaftet oder verdächtig befunden werden, ist mit denselben in veterinärpolizeilicher Beziehung nach den diesbezüglich bestehenden Vorschriften vorzugehen.
Fleisch, dessen vollkommen unbedenkliche Herkunft glaubwürdig nachgewiesen und das als genießbar befunden wird, ist mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Partei sogleich zu veräußern.
Unter allen anderen Umständen ist dasselbe zu vernichten.
Sonstige tierische Rohstoffe sind bis auf weiteres unter Sperre zu setzen und einer Desinfektion zu unterziehen.
Wofern jedoch erhoben wird, daß die Rohstoffe von solchen kranken oder verdächtigen Tieren stammen, rücksichtlich welcher im Geltungsgebiete des Gesetzes besondere Anordnungen über die Behandlung und zulässige Verwendung der von ihnen stammenden Rohstoffe bestehen, ist mit den beanstandeten Rohstoffen in einer, diesen Anordnungen entsprechenden Weise zu verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10010171
Dokumentnummer
NOR12129106
alte Dokumentnummer
N8190931848L
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