ARTIKEL 8
Artikel 8
Andere Verpflichtungen
(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
(2) Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie in Bezug auf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei übernommen hat, vorausgesetzt, dass eine Streitbeilegung nach Artikel 9 nur anwendbar ist, wenn kein gewöhnliches, innerstaatliches, gerichtliches Rechtsmittel zur Verfügung steht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)