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Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1987

Artikel 8

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens werden auch auf alle während seiner Gültigkeitsdauer abgeschlossenen und bei seinem Außerkrafttreten noch nicht durchgeführten Verträge über den donaunahen Handel angewendet werden.

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