Artikel 8 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.1980

Artikel 8

Außer in dem in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Fall verliert der Staat, der die Eintragung einer Ausstellung erlangt hat, die mit dieser Eintragung verbundenen Rechte, wenn er den Zeitpunkt ändert, zu dem die Ausstellung seiner Erklärung nach hätte stattfinden sollen. Wünscht er, daß sie zu einem anderen Zeitpunkt veranstaltet wird, muß er einen neuen Antrag einbringen und sich gegebenenfalls dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren unterziehen, das ein eventueller Wettbewerb nach sich zieht.

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