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Artikel 8. Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.1952

ABSCHNITT III

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 8.

Verzicht auf Ansprüche seitens der Österreichischen Bundesregierung.

Die Österreichische Bundesregierung verzichtet für sich und ihre Staatsbürger gegenüber der Regierung des Vereinigten Königreiches oder irgendeinem in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflicht handelnden Beamten der Regierung des Vereinigten Königreiches auf jeglichen Anspruch, der sich aus Handlungen oder Unterlassungen ergibt, die mit der Kontrolle, der Freigabe von der Kontrolle, der Überweisung, der Rückgabe, der Wiederherstellung, dem Verkauf oder der Liquidierung irgendeines Geldbetrages oder Vermögens, auf das sich das vorliegende Abkommen bezieht, im Zusammenhang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022

Gesetzesnummer

20002349

Dokumentnummer

NOR40039718

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