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Artikel 8 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber Investoren der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.

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