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Artikel 89 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

II. Disziplinarstrafen

Artikel 89

Den Kriegsgefangenen können folgende Disziplinarstrafen auferlegt werden:

1. Buße bis zu 50 % des Soldvorschusses und der Arbeitsentschädigung, wie sie in Artikel 60 und 62 vorgesehen sind, für die Dauer von höchstens dreißig Tagen;

2. Entzug von Vorteilen, welche über die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung hinausgehend gewährt wurden;

3. befohlener Arbeitsdienst von höchstens zwei Stunden täglich;

4. Arrest.

Die unter Ziffer 3 vorgesehene Strafe darf jedoch nicht auf Offiziere angewendet werden.

Keinesfalls dürfen Disziplinarstrafen unmenschlich, brutal oder für die Gesundheit der Kriegsgefangenen gefährlich sein.

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