Artikel 89 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 89

— Dritter Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

Artikel 89. In den Beziehungen zwischen den Mächten, die durch das Haager Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs, sei es das Abkommen vom 29. Juli 1899 oder das Abkommen vom 18. Oktober 1907, gebunden sind und die an dem vorliegenden Abkommen teilnehmen, ergänzt dieses letztere das zweite Kapitel der dem genannten Haager Abkommen beigefügten Ordnung.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003297

alte Dokumentnummer

N1193624335L

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