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Artikel 89 Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1971

KAPITEL XIX

KRIEG

Artikel 89

Krieg und Notstand

Im Kriegsfall beeinträchtigen die Bestimmungen dieses Abkommens nicht die Handlungsfreiheit eines der betroffenen Vertragsstaaten, ob als Kriegsführende oder Neutrale. Der gleiche Grundsatz gilt für den Fall, daß ein Vertragsstaat den nationalen Notstand ausruft und diese Tatsache dem Rat bekanntgibt.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011263

Dokumentnummer

NOR12145275

alte Dokumentnummer

N9194945411L

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