II. Disziplinarstrafen
Artikel 89
Den Kriegsgefangenen können folgende Disziplinarstrafen auferlegt werden:
1. Buße bis zu 50% des Soldvorschusses und der Arbeitsentschädigung, wie sie in Artikel 60 und 62 vorgesehen sind, für die Dauer von höchstens dreißig Tagen;
2. Entzug von Vorteilen, welche über die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung hinausgehend gewährt wurden;
3. befohlener Arbeitsdienst von höchstens zwei Stunden täglich;
4. Arrest.
Die unter Ziffer 3 vorgesehene Strafe darf jedoch nicht auf Offiziere angewendet werden.
Keinesfalls dürfen Disziplinarstrafen unmenschlich, brutal oder für die Gesundheit der Kriegsgefangenen gefährlich sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004916
alte Dokumentnummer
N1195315183R
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