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Artikel 89 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

II. Disziplinarstrafen

Artikel 89

Den Kriegsgefangenen können folgende Disziplinarstrafen auferlegt werden:

1. Buße bis zu 50% des Soldvorschusses und der Arbeitsentschädigung, wie sie in Artikel 60 und 62 vorgesehen sind, für die Dauer von höchstens dreißig Tagen;

2. Entzug von Vorteilen, welche über die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung hinausgehend gewährt wurden;

3. befohlener Arbeitsdienst von höchstens zwei Stunden täglich;

4. Arrest.

Die unter Ziffer 3 vorgesehene Strafe darf jedoch nicht auf Offiziere angewendet werden.

Keinesfalls dürfen Disziplinarstrafen unmenschlich, brutal oder für die Gesundheit der Kriegsgefangenen gefährlich sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004916

alte Dokumentnummer

N1195315183R

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