KAPITEL II
VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN BEI DER AUSSTELLUNG DES VERSANDPAPIERS T 2 L Zugelassener Versender
Artikel 89
Die Zollbehörden jedes Landes können einer Person, die die Voraussetzungen nach Artikel 90 erfüllt und Waren mit einem Versandpapier T 2 L befördern will, nachstehend „zugelassener Versender'' genannt, bewilligen, dieses Papier zu verwenden, ohne daß
Artikel 84 Absatz 2 eingehalten wird.
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