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Artikel 88 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 88

(1) Forderungen, die unter Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag fallen, können ungeachtet einer im Sinne des Artikels 22 etwa getroffenen Regelung nicht geltend gemacht werden, soweit sie sich gegen natürliche oder juristische Personen richten, die an den in Artikel 1 Abs. 2 lit. d) genannten Gesellschaften, Unternehmungen oder Betrieben beteiligt waren.

(2) Forderungen österreichischer Gläubiger gegenüber der Ernst Heinkel A.G. können ungeachtet einer etwa getroffenen Regelung im Sinne des Artikels 22 nicht gegenüber der Ernst Heinkel A.G. geltend gemacht werden; zugunsten von deutschen Gläubigern der Ernst Heinkel A.G. besteht eine Haftung der Republik Österreich mit dem „Sondervermögen Ernst Heinkel A.G.“ nicht.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043498

alte Dokumentnummer

N3195844243J

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