Artikel 88
(1) Forderungen, die unter Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag fallen, können ungeachtet einer im Sinne des Artikels 22 etwa getroffenen Regelung nicht geltend gemacht werden, soweit sie sich gegen natürliche oder juristische Personen richten, die an den in Artikel 1 Abs. 2 lit. d) genannten Gesellschaften, Unternehmungen oder Betrieben beteiligt waren.
(2) Forderungen österreichischer Gläubiger gegenüber der Ernst Heinkel A.G. können ungeachtet einer etwa getroffenen Regelung im Sinne des Artikels 22 nicht gegenüber der Ernst Heinkel A.G. geltend gemacht werden; zugunsten von deutschen Gläubigern der Ernst Heinkel A.G. besteht eine Haftung der Republik Österreich mit dem „Sondervermögen Ernst Heinkel A.G.“ nicht.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043498
alte Dokumentnummer
N3195844243J
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