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ARTIKEL 88 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

ARTIKEL 88

Sprachen des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

(2) Die in anderen als den in Absatz 1 genannten Amtssprachen von Vertragsmitgliedstaaten erstellten Wortlaute dieses Übereinkommens werden als amtliche Fassungen betrachtet, wenn sie vom Verwaltungsausschuss genehmigt wurden. Bei Abweichungen zwischen den verschiedenen Wortlaute sind die in Absatz 1 genannten Wortlaute maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011816

Dokumentnummer

NOR40242237

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