Artikel 87
Artikel 87. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kriegführenden über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens müssen die Schutzmächte, soweit als möglich, ihre guten Dienste zwecks Regelung des Streitpunktes zur Verfügung stellen.
Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte den beteiligten Kriegführenden insbesondere eine Zusammenkunft von Vertretern der letzteren, gegebenenfalls auf neutralem, passend gewähltem Gebiet, vorschlagen. Die Kriegführenden sind verpflichtet, den Vorschlägen, die ihnen in diesem Sinne gemacht werden, Folge zu leisten. Die Schutzmacht kann gegebenenfalls bei den an der Sache beteiligten Mächten die Zustimmung zur Teilnahme an dieser Zusammenkunft für eine Persönlichkeit eines neutralen Staates oder für eine von dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz abgeordnete Persönlichkeit nachsuchen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003295
alte Dokumentnummer
N1193624333L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
