Artikel 87 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 87

Artikel 87. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Kriegführenden über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens müssen die Schutzmächte, soweit als möglich, ihre guten Dienste zwecks Regelung des Streitpunktes zur Verfügung stellen.

Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte den beteiligten Kriegführenden insbesondere eine Zusammenkunft von Vertretern der letzteren, gegebenenfalls auf neutralem, passend gewähltem Gebiet, vorschlagen. Die Kriegführenden sind verpflichtet, den Vorschlägen, die ihnen in diesem Sinne gemacht werden, Folge zu leisten. Die Schutzmacht kann gegebenenfalls bei den an der Sache beteiligten Mächten die Zustimmung zur Teilnahme an dieser Zusammenkunft für eine Persönlichkeit eines neutralen Staates oder für eine von dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz abgeordnete Persönlichkeit nachsuchen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003295

alte Dokumentnummer

N1193624333L

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