Artikel 87 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 87

Einem seuchenfreien Schiff oder Luftfahrzeug ist bei der Ankunft, auch wenn es aus einem Infektionsgebiet gekommen ist, die Freigabe zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056798

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