Artikel 87
(1) Artikel 87.Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
(3) Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Einteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm durch Verfügung der Justizverwaltung nur im Fall seiner Behinderung abgenommen werden.
Schlagworte
Richteramt, Gerichtsgeschäft, Geschäftsverteilung, Amtsausübung,
Geschäftseinteilung, Prinzip der festen Geschäftsverteilung,
Bundesgesetz, Bescheid, richterliche Unabhängigkeit,
Weisungsgebundenheit, Weisungsfreiheit, feste Geschäftsverteilung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002761
alte Dokumentnummer
N1193018894R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)