Artikel 86
Die Gewahrsamsmacht soll den Internierten jeglicher Konfession die passenden Räume zur Ausübung ihres Gottesdienstes zur Verfügung stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 86
Die Gewahrsamsmacht soll den Internierten jeglicher Konfession die passenden Räume zur Ausübung ihres Gottesdienstes zur Verfügung stellen.
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