Artikel 86 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 86

— Zweiter Abschnitt.

Einrichtung der Kontrolle.

Artikel 86. Die Vertragsparteien erkennen an, daß die ordnungsmäßige Anwendung dieses Abkommens eine Gewähr findet in der Möglichkeit der Mitarbeit der mit der Wahrnehmung der Interessen der Kriegführenden betrauten Schutzmächte; zu diesem Zweck können die Schutzmächte auch außerhalb ihres diplomatischen Personals unter ihren eigenen Staatsangehörigen oder unter den Angehörigen anderer neutraler Staaten Delegierte bestimmen. Für diese Delegierten muß die Zustimmung des Kriegführenden eingeholt werden, bei dem sie ihre Aufgabe ausüben sollen.

Die Vertreter der Schutzmacht und ihre zugelassenen Delegierten sind ermächtigt, sich ohne Ausnahme an alle Örtlichkeiten zu begeben, wo Kriegsgefangene untergebracht sind. Sie haben Zugang zu allen Räumen, die mit Kriegsgefangenen belegt sind, und können sich mit diesen, im allgemeinen ohne Zeugen, persönlich oder durch Vermittlung von Dolmetschern unterhalten.

Die Kriegführenden haben den Vertretern und den zugelassenen Delegierten der Schutzmacht ihre Aufgabe in möglichst weitem Ausmaß zu erleichtern. Die Militärbehörden sind von ihrem Besuch zu benachrichtigen.

Die Kriegführenden können sich darüber verständigen, daß Landsleute der Kriegsgefangenen zur Teilnahme an den Inspektionsreisen zugelassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003294

alte Dokumentnummer

N1193624332L

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