Artikel 85
Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag finden keine Anwendung auf
- a) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund des Zweiten deutschen Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben haben;
- b) österreichische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am 8. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der Republik Österreich und außerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.Dezember 1937 hatten.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043495
alte Dokumentnummer
N3195844240J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
