ARTIKEL 85
Aufgaben des Verwahrers
(1) Der Verwahrer erstellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und übermittelt sie den Regierungen aller Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten.
(2) Der Verwahrer notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten,
- a) jede Unterzeichnung;
- b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
- c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
(3) Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Gesetzesnummer
20011816
Dokumentnummer
NOR40242234
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