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ARTIKEL 85 Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

ARTIKEL 85

Aufgaben des Verwahrers

(1) Der Verwahrer erstellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und übermittelt sie den Regierungen aller Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten.

(2) Der Verwahrer notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten,

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

(3) Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011816

Dokumentnummer

NOR40242234

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