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Artikel 85 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 85

Die Gewahrsamsmacht ist verpflichtet, alle notwendigen und möglichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die geschützten Personen vom Beginn ihrer Internierung an in Gebäuden oder Quartieren untergebracht werden, die jegliche Gewähr in bezug auf Hygiene und Reinlichkeit sowie wirksamen Schutz vor den Unbilden der Witterung und den Folgen des Krieges bieten. Auf keinen Fall sollen ständige Internierungsorte in ungesunden Gegenden oder in Gebieten gelegen sein, deren Klima für die Internierten schädlich sein könnte. In allen Fällen, in denen sie vorübergehend in einer ungesunden Gegend oder in einem Gebiet interniert werden, dessen Klima ihrer Gesundheit schädlich ist, sollen die geschützten Personen so rasch, als es die Umstände erlauben, an einen zuträglicheren Internierungsort verbracht werden.

Die Räume sollen vollkommen vor Feuchtigkeit geschützt, genügend geheizt und beleuchtet sein, namentlich zwischen dem Einbruch der Dunkelheit und dem Beginn der Nachtruhe. Die Schlafräume sollen ausreichend groß und gut gelüftet sein. Die Internierten sollen über passendes Bettzeug und Decken in genügender Zahl verfügen, wobei dem Klima und dem Alter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand der Internierten Rechnung zu tragen ist.

Den Internierten sollen tags und nachts sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen, die den Erfordernissen der Hygiene entsprechen und dauernd sauber zu halten sind. Sie sollen genügend Wasser und Seife für ihre tägliche Körperpflege und die Reinigung ihrer Wäsche erhalten; die hiefür nötigen Einrichtungen und Erleichterungen sind ihnen zu gewähren. Außerdem sollen sie über Duschen und Badeeinrichtungen verfügen. Für ihre Körperpflege und die Reinigungsarbeiten ist ihnen die nötige Zeit einzuräumen.

Wenn immer es nötig wird, ausnahmsweise und vorübergehend internierte Frauen, die nicht einer Familiengruppe angehören, am gleichen Internierungsort wie Männer unterzubringen, müssen sie unbedingt über getrennte Schlafräume und sanitäre Einrichtung verfügen.

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