Artikel 84
Artikel 84. Der Wortlaut dieses Abkommens und der im vorstehenden Artikel vorgesehenen besonderen Abkommen ist möglichst in der Muttersprache der Kriegsgefangenen an Stellen anzuschlagen, wo alle Kriegsgefangenen Einsicht nehmen können.
Der Wortlaut dieser Abkommen ist den Kriegsgefangenen, denen es unmöglich ist, von dem Anschlag Kenntnis zu nehmen, auf ihr Verlangen mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003292
alte Dokumentnummer
N1193624330L
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