Artikel 84 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Artikel 84

Artikel 84

(1) Nach Eingang des Antrags übermittelt der Kanzler allen Mitgliedern des Gerichtshofs eine Kopie.

(2) Er teilt den Vertragsparteien mit, daß der Gerichtshof bereit ist, ihre schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen.

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