Voraussetzungen für die Ausstellung; nachträgliche Ausstellung
Artikel 84
(1) Vorbehaltlich des Artikels 92 wird das Versandpapier T 2 L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.
(2) Auf Antrag des Beteiligten versehen die Zollbehörden des Abgangslandes das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls das oder die Ergänzungsblätter T2L bis mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muß die folgenden Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in das Feld C (Abgangszollstelle) dieser Papiere einzutragen sind:
- a) auf dem Versandpapier T2L die Bezeichnung und den Stempel der Zollstelle, die Unterschrift des zuständigen Beamten, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung oder zur Ausfuhr;
- b) auf dem Ergänzungsblatt T2L bis die Nummer, die auf dem Versandpapier T2L enthalten ist. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Zollstelle des Abgangslandes enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Zollstelle beizusetzen.
Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald die für die Versendung der Ware nach dem Bestimmungsland notwendigen Zollförmlichkeiten erfüllt sind.
(3) Aus stichhaltigen Gründen kann dem Beteiligten von den zuständigen Behörden des Abgangslandes ein Versandpapier T 2 L nachträglich ausgestellt werden, in diesem Fall ist es in roter Schrift mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
- „Udstedt efterfolgende'',
- „Nachträglich ausgestellt'',
- „Ekdoäen ek tvn ystervn'',
- „Issued retroactively'',
- „Expedido a posteriori'',
- „Delivre a posteriori'',
- „Rilasciato a posteriori'',
- „Achteraf afgegeven'',
- „Emitido a posteriori'',
- „Emitido a posteriori'',
- „Annettu jälkikäteen'',
- „Utgefid eftira'',
- „Utstedt i etterhand'',
- „Utfardat i efterhand''.
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