Artikel 83
Genehmigungserfordernisse
(1) Gesetzesergänzende oder gesetzesändernde Vereinbarungen des Landes mit anderen Bundesländern oder dem Bund sowie Vereinbarungen, deren Inhalt auf die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen hinzielt, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(2) Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder anderen Bundesländern, die nicht unter die Bestimmungen des Absatzes 1 fallen, sind dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(3) Für Vereinbarungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten die Bestimmungen der Artikel 31 und 34 sinngemäß.
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