Artikel 82 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 82

— Achter Titel.

Ausführung des Abkommens.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 82. Die Bestimmungen dieses Abkommens müssen von den Vertragsparteien unter allen Umständen geachtet werden.

Falls in Kriegszeiten einer der Kriegführenden nicht Vertragspartei ist, bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens gleichwohl für die kriegführenden Vertragsparteien verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003290

alte Dokumentnummer

N1193624328L

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