IV. VEREINBARUNGEN MIT DEM BUND UND
DEN ANDEREN BUNDESLÄNDERN
Artikel 82
Gegenstand der Vereinbarungen
(1) Das Land Burgenland und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
(2) Das Land Burgenland kann mit den anderen Bundesländern über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches Vereinbarungen schließen; sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
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