Artikel 82 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

IV. VEREINBARUNGEN MIT DEM BUND UND
DEN ANDEREN BUNDESLÄNDERN

Artikel 82

Gegenstand der Vereinbarungen

(1) Das Land Burgenland und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.

(2) Das Land Burgenland kann mit den anderen Bundesländern über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches Vereinbarungen schließen; sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

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