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Artikel 81 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

TEIL IV

Ergänzende Bestimmungen

1. ABSCHNITT

Österreichische Zollausschlußgebiete und Saarland

Artikel 81

Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 Abs. 3 Staatsvertrag finden auf die österreichischen Zollausschlußgebiete (Mittelberg-Walsertal und Jungholz) sowie auf das Saarland keine Anwendung. Es sind somit alle Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die am 8. Mai 1945 in diesen österreichischen Zollausschlußgebieten oder im Saarland belegen waren, als auch alle natürlichen und juristischen Personen, welche an diesem Tage ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in diesen Gebieten hatten, von der Anwendung der genannten Bestimmungen ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043491

alte Dokumentnummer

N3195844236J

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