Artikel 81 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 81

— Siebenter Titel.

Anwendung des Abkommens auf bestimmte Kategorien von Zivilpersonen.

Artikel 81. Personen, die den Streitkräften folgen, ohne ihnen unmittelbar anzugehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten und diesem ihre Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, daß sie sich im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde der Streitkräfte befinden, die sie begleiteten.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003289

alte Dokumentnummer

N1193624327L

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