vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 80 Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1983

TEIL V

DURCHFÜHRUNG DER ABKOMMEN UND DIESES PROTOKOLLS

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 80

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien treffen unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen, um ihre Verpflichtungen aus den Abkommen und diesem Protokoll zu erfüllen.

(2) Die Hohen Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien erteilen Weisungen und Anordnungen, um die Einhaltung der Abkommen und dieses Protokolls zu gewährleisten, und überwachen deren Durchführung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)