Artikel 80 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1982

Artikel 80

Geschäftsordnung

Für die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden. Der Kontrollausschuß kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließen.

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