Artikel 80 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

Artikel 80

Ein Staat darf die Landung eines Luftfahrzeuges auf einem Sanitätsflughafen in seinem Hoheitsgebiet nicht verbieten, wenn die in Artikel 74 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung finden; jedoch darf in einem Gebiet, in dem Überträger von Gelbfieber vorkommen, ein aus einem Infektionsgebiet kommendes Luftfahrzeug nur auf den von dem Staat für diesen Zweck bestimmten Flughäfen landen.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056791

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