Artikel 80
Ein Staat darf die Landung eines Luftfahrzeuges auf einem Sanitätsflughafen in seinem Hoheitsgebiet nicht verbieten, wenn die in Artikel 74 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen Anwendung finden; jedoch darf in einem Gebiet, in dem Überträger von Gelbfieber vorkommen, ein aus einem Infektionsgebiet kommendes Luftfahrzeug nur auf den von dem Staat für diesen Zweck bestimmten Flughäfen landen.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056791
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