Artikel 7bis. Berner Übereinkunft (Römische Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1936

Artikel 7bis.

(1) Die Dauer des den Mitschöpfern eines Werkes gemeinschaftlich zustehenden Urheberrechtes wird nach dem Zeitpunkt des Todes des letzten überlebenden Mitschöpfers berechnet.

(2) Die Angehörigen von Ländern, die eine geringere als die im Absatz 1 vorgesehene Schutzdauer gewähren, können in den anderen Verbandsländern keinen Schutz von längerer Dauer verlangen.

(3) In keinem Falle kann die Schutzdauer vor dem Tode des letzten überlebenden Mitschöpfers enden.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

10001850

Dokumentnummer

NOR12024600

alte Dokumentnummer

N2193630146S

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