ARTIKEL 7bis Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 14.10.1953

ARTIKEL 7bis

Die Dauer Urheberrechts, das den Miturhebern eines Werkes gemeinschaftlich zusteht, wird vom Zeitpunkt des Todes des letzten überlebenden Miturhebers an gerechnet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)