Artikel 7b K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 7 b

Das Land Kärnten bekennt sich zum Sonntag und zu den staatlich anerkannten Feiertagen als Tage der Arbeitsruhe. Es achtet die mit diesen Tagen verbundenen Traditionen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)