Artikel 7a BFG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Artikel 7a

Artikel VIIa. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V und VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Gesetzesnummer

10004726

Dokumentnummer

NOR12051550

alte Dokumentnummer

N3199218804J

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