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Artikel 7 Zusatzvereinbarung zur 3. Vereinbarung über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2022

Artikel 7

Urschrift und Abschriften

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vereinbarungspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

20012052

Dokumentnummer

NOR40247841

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