Artikel 7 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Artikel 7

Art. 7 Nachversteuerung durch Einmalzahlung

1. Unter Vorbehalt von Artikel 6 und 11 erheben schweizerische Zahlstellen per Stichtag 3 eine Einmalzahlung auf den bei ihnen verbuchten Vermögenswerten der betroffenen Person.

2. Die Einmalzahlung bemisst sich nach Anhang I dieses Abkommens. Der Steuersatz beträgt 30 Prozent.

3. Gleichzeitig mit der Erhebung der Einmalzahlung erstellt die schweizerische Zahlstelle zuhanden der betroffenen Person eine Bescheinigung nach festgelegtem Muster. Die Bescheinigung enthält die folgenden Angaben:

  1. a) Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;
  2. b) soweit bekannt, die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;
  3. c) Name und Anschrift der schweizerischen Zahlstelle;
  4. d) Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code);
  5. e) Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsmodalitäten.

Erhebt die betroffene Person gegen die Bescheinigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung Einspruch, gilt diese als genehmigt.

4. Die schweizerische Zahlstelle überweist die erhobenen Einmalzahlungen nach Genehmigung der Bescheinigungen nach Absatz 3 jeweils monatlich an die zuständige schweizerische Behörde. Die erste Überweisung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die zuständige schweizerische Behörde leitet die Einmalzahlungen jeweils monatlich an die zuständige österreichische Behörde weiter. Die erste Weiterleitung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3.

5. Die Einmalzahlungen nach Absatz 2 werden von schweizerischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige schweizerische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Währung, so nimmt die schweizerische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs publiziert durch die SIX Telekurs AG an den für die Berechnung maßgebenden Stichtagen vor. Die Weiterleitung durch die zuständige schweizerische Behörde an die zuständige österreichische Behörde erfolgt ebenfalls in Euro.

6. Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem bei der schweizerischen Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto gelten die österreichischen Erbschaftssteuer- und Schenkungssteueransprüche und die Ansprüche auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 8 Absatz 1 erster Satz erster und dritter Fall des österreichischen Finanzausgleichsgesetzes 2008, die auf den – auf den entsprechenden Konten und Depots verbuchten – Vermögenswerten entstanden sind, als abgegolten. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Abgeltungswirkung erfasste Betrag im Konto oder Depot entspricht dem relevanten Kapital Kr wie in Anhang I dieses Abkommens bestimmt. Demzufolge

  1. a) wenn K10 kleiner ist als K8, entspricht Kr dem Betrag K8;
  2. b) wenn K10 gleich groß oder größer als K8 und gleich gross oder kleiner als 1.2 * K8 ist, entspricht Kr dem Betrag K10;
  3. c) wenn K10 größer als 1.2 * K8 ist, entspricht Kr dem höheren der folgenden Beträge:
  1. (i) der Zuflüsse von Vermögenswerten zwischen dem Stichtag 2 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens, welche die zwischen dem Stichtag 1 und dem Stichtag 2 erfolgten Abflüsse kompensieren; und
  2. (ii) der Wertsteigerungen zwischen dem Stichtag 2 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf den am Stichtag 2 auf dem entsprechenden Konto oder Depot verbuchten Vermögenswerten, wobei als Wertsteigerungen Erträge nach Artikel 17 Absatz 1 sowie nicht realisierte Kursgewinne gelten.

    sofern die betroffene Person spätestens per Stichtag 3 alle Unterlagen zur Verfügung stellt, welche notwendig sind, um die Berechnungen nach (i) und (ii) anzuwenden.

Soweit Vermögenswerte direkt oder indirekt aus der Republik Österreich zufließen und diese zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus der Republik Österreich abgeflossen sind, findet insoweit Satz 1 keine Anwendung. Der hinsichtlich dieser Vermögenswerte erhobene Anteil der Einmalzahlung gilt als Vorauszahlung im Sinne des Paragraph 45 EStG für den Veranlagungszeitraum 2013; Paragraph 46 Absatz 2 EStG ist nicht anwendbar.

7. Die Steueransprüche, die vor dem Stichtag 1 entstanden sind, gelten im selben Umfang wie die in Absatz 6 genannten Steueransprüche als abgegolten.

8. Die Abgeltungswirkung nach den Absätzen 6 und 7 erstreckt sich auf alle Gesamtschuldner nach der österreichischen Bundesabgabeordnung.

9. Die Abgeltungswirkung nach den Absätzen 6 bis 8 tritt nicht ein, soweit:

  1. a) die Vermögenswerte aus einer in Paragraph 165 Absatz 1 StGB (Geldwäscherei) genannten mit Strafe bedrohten Handlung (mit Ausnahme des Paragraphen 33 FinStrG in Verbindung mit den Paragraphen 38a oder 39 FinStrG) herrühren; oder
  2. b) im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens den nach österreichischem Recht zuständigen Behörden konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person auf Konten und Depots bei einer schweizerischen Zahlstelle vorlagen und dies der betroffenen Person bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen (Paragraph 29 Absatz 3 Buchstabe a FinStrG) wegen eines Finanzvergehens gesetzt worden sind.

In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung von der nach österreichischem Recht zuständigen österreichischen Behörde als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern der betroffenen Person behandelt. Paragraph 214 Absatz 1 BAO gilt sinngemäß.

10. Absätze 6 und 7 haben keine Auswirkung auf die Berechnung der Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel nach der Verordnung 1553/89 /EG des Rates vom 29. Mai 1989.

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