Artikel 7 Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Artikel 7

Ausgaben

Jede Partei übernimmt die mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen Ausgaben ihrer jeweiligen Streitkräfte.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20005811

Dokumentnummer

NOR40098330

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