Artikel 7
Wehrpflichtige, die einen freiwillig verlängerten Grundwehrdienst leisten, der erst nach dem 31. Dezember 1983 endet, sind berechtigt, auf Grund freiwilliger Meldung den Wehrdienst als Zeitsoldat noch vor Ablauf ihres freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes anzutreten. Solche Meldungen sind von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 577/1983 (29. November 1983) folgenden Tag an bis spätestens 31. Jänner 1984 zulässig. Wehrpflichtige, die auf Grund dieser Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat verpflichtet werden, gelten mit Ablauf des Tages, der dem Tag vorausgeht, mit dem der Wehrdienst als Zeitsoldat beginnt, als im Sinne des § 40 des Wehrgesetzes 1978 vorzeitig aus dem freiwillig verlängerten Grundwehrdienst entlassen. Die Zeiten des freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes sind auf den Wehrdienst als Zeitsoldat nicht anzurechnen.
(BGBl. Nr. 577/1983, Art. VII Abs. 5; Art. X Z 3 der Kundmachung)
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10005725
Dokumentnummer
NOR12062800
alte Dokumentnummer
N4199012395J
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