Artikel 7 Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino – Alto Adige – Italien

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1957

Verfassungsbestimmung

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen festgesetzt wird. Es wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann jedoch mit einjähriger Kündigungsfrist, aber nicht früher als drei Jahre nach seinem Inkrafttreten gekündigt werden.

Die hohen vertragsschließenden Teile verpflichten sich, in diesem Falle innerhalb sechs Monaten nach der Kündigung ein neues Abkommen im Sinne des Artikels 3, lit. d, des österreichisch-italienischen Abkommens vom 5. September 1946 abzuschließen.

Das vorliegende Abkommen bleibt bis zum Abschluß des im vorhergehenden Absatz in Aussicht genommenen Abkommens in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10006235

Dokumentnummer

NOR12068787

alte Dokumentnummer

N5195710259I

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