Artikel 7 Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 7

Zur Durchführung dieses Abkommens vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragspartner Arbeitspläne für jeweils einen Zeitraum von drei Jahren, die die Konkretisierung der vereinbarten Vorhaben enthalten werden. Die Verhandlungen über diese Arbeitspläne finden abwechselnd auf dem Gebiet eines der Vertragspartner statt.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10010424

Dokumentnummer

NOR12132921

alte Dokumentnummer

N8198147658L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)