Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).
Artikel 7
Zur Durchführung dieses Abkommens vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragspartner Arbeitspläne für jeweils einen Zeitraum von drei Jahren, die die Konkretisierung der vereinbarten Vorhaben enthalten werden. Die Verhandlungen über diese Arbeitspläne finden abwechselnd auf dem Gebiet eines der Vertragspartner statt.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10010424
Dokumentnummer
NOR12132921
alte Dokumentnummer
N8198147658L
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