Artikel 7
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik betrachtet die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ansprüche sowie öffentlich-rechtliche Ansprüche und Ansprüche von tschechoslowakischen Personen, die mit den im Artikel 1 genannten Vermögenschaften, Rechten und Interessen im Zusammenhang stehen, als endgültig erledigt.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10004222
Dokumentnummer
NOR12046395
alte Dokumentnummer
N3197547556L
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